Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 54/1956

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40,

Inkrafttretensdatum

01.02.1965

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Text

§ 40.

Die im § 4 festgesetzten Gebühren kommen dem Gendarmeriebeamten nach Maßgabe der besonderen, hinsichtlich der Benützung des Vorspannes und der vorübergehenden Einquartierung jeweils geltenden Verfügungen zu.