Reisegebührenvorschrift 1955
BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 54/1956
Paragraph 40
01.02.1965
30.06.2005
Die im Paragraph 4, festgesetzten Gebühren kommen dem Gendarmeriebeamten nach Maßgabe der besonderen, hinsichtlich der Benützung des Vorspannes und der vorübergehenden Einquartierung jeweils geltenden Verfügungen zu.