Reisegebührenvorschrift 1955
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 54/1956
Paragraph 40,
01.02.1965
30.06.2005
Die im § 4 festgesetzten Gebühren kommen dem Gendarmeriebeamten nach Maßgabe der besonderen, hinsichtlich der Benützung des Vorspannes und der vorübergehenden Einquartierung jeweils geltenden Verfügungen zu.