Reisegebührenvorschrift 1955
BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 54/1956
Paragraph 38
01.02.1965
31.07.1999
Die anweisende Dienststelle überprüft die Reiserechnung und veranlaßt ohne Verzug die Auszahlung des gebührlich befundenen Betrages.