Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.02.1956

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

§ 8.

  1. Absatz einsFür Strecken, die auf Schiffen zurückgelegt werden, gilt § 7 Abs. 1 erster Satz sinngemäß.
  2. Absatz 2Werden die gebührenden Schiffsklassen nicht geführt, so darf der Beamte nur die Vergütung nach der nächstniedrigeren, tatsächlich geführten Schiffsklasse verrechnen.
  3. Absatz 3Ist eine Buchung in der gebührenden Schiffsklasse nicht möglich, so darf die Dienststelle eine höhere Schiffsklasse buchen, wenn der Zweck der Dienstreise sonst nicht erfüllt werden könnte.