Absatz eins,Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist die Dienststelle anzusehen, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist.
Reisegebührenvorschrift 1955
BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 54/1956
Paragraph 5
01.02.1956
31.08.1998