Absatz eins,Zur Erreichung der mit vorliegender Vereinbarung angestrebten Ziele und um soweit wie möglich Personen zu helfen, die sich um einen Arbeitsplatz als Gastarbeitnehmer bewerben, aber nicht in der Lage sind, selbst einen solchen Arbeitsplatz zu finden, verpflichten sich die vertragschließenden Staaten, den Austausch von Gastarbeitnehmern durch alle geeignet erscheinenden Maßnahmen und unter Beteiligung der interessierten Organisationen zu fördern und zu erleichtern.