Absatz eins,Personen, die von den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens Gebrauch machen wollen, haben ihr Ansuchen der zuständigen Behörde ihres Staates (Absatz 3 dieses Artikels) vorzulegen. Das Ansuchen hat alle für seine Prüfung erforderlichen Angaben zu enthalten und muß insbesondere anführen, in welchem Beruf und gegebenenfalls in welchem Betrieb der Gastarbeitnehmer beschäftigt werden will. Dem Ansuchen ist ferner ein Leumundszeugnis des Bewerbers beizuschließen.