Kurztitel

Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1952,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

12.04.1952

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Voraussetzungen zur Zulassung zur Prüfung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für die Zulassung zur Prüfung ist erforderlich:
    1. Ziffer eins
      das an der Tierärztlichen Hochschule in Wien erlangte oder von ihr nostrifizierte Diplom eines Tierarztes,
    2. Ziffer 2
      der Nachweis
      1. Litera a
        einer mindest einjährigen tierärztlichen Praxis,
      2. Litera b
        von weiteren zwei Jahren tierärztlicher Praxis oder sonstiger tierärztlicher Tätigkeit.
      Die fachliche Betätigung nach Litera a und b muß in Österreich nach Erlangung des tierärztlichen Diploms ausgeübt worden sein.
    3. Ziffer 3
      Der Nachweis über den Besuch der Vorträge über die Grundzüge der österreichischen Verwaltung mit besonderer Berücksichtigung des öffentlichen Veterinärdienstes und der für das Veterinärwesen wichtigen Sanitätsvorschriften (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,).
  2. Absatz 2,Dem Erfordernis des Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ist gleichzuhalten eine einjährige Verwendung

als Amtstierarzt,

als Assistent an einer der nachfolgenden Lehrkanzeln der Tierärztlichen Hochschule in Wien:

Lehrkanzel für interne Medizin,

Lehrkanzel der Buiatrik,

Lehrkanzel für allgemeine Pathologie und pathologische

Anatomie,

Lehrkanzel für Bakteriologie und Tierhygiene, Lehrkanzel für Fleischhygiene und tierärztliche Lebensmittelkunde oder

Lehrkanzel für Milchhygiene, Lebensmittel- und Futtermittelkunde

als Tierarzt an der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung, an der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung der Haustiere oder an einer der Bundesanstalten für veterinärmedizinische Untersuchungen,

als Gestütstierarzt an einer Bundespferdezuchtanstalt oder als Militärtierarzt.

  1. Absatz 3,In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft an Stelle der im Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, vorgeschriebenen tierärztlichen Praxis auch eine andere tierärztliche Tätigkeit anerkennen.
  2. Absatz 4,Für die Ausstellung einer Bestätigung zwecks Nachweises der tierärztlichen Praxis oder Tätigkeit ist zuständig:

bei Amtstierärzten: der Landeshauptmann,

bei Hochschulassistenten: das Rektorat der Tierärztlichen Hochschule,

bei Verwendung an einer Bundesanstalt: die Anstaltsleitung, bei Militärtierärzten: die militärische Dienststelle und in den übrigen Fällen: die Bezirksverwaltungsbehörde.

  1. Absatz 5,Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach diesem Paragraphen kann auch Personen, die nicht im Bundesdienste stehen, sofern sie österreichische Staatsbürger sind, die Ablegung der tierärztlichen Physikatsprüfung bewilligt werden.

Schlagworte

Zulassungsvoraussetzungen, Hochschulstudium, Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018

Gesetzesnummer

10008122

Dokumentnummer

NOR12092999

alte Dokumentnummer

N61952100760