Hochschulassistentengesetz 1948
BGBl. Nr. 32/1949 aufgehoben durch BGBl. Nr. 216/1962
BG
§ 7
04.02.1949
30.09.1962
64/01 Hochschullehrer
(1) Wird der nichtständige Hochschulassistent auf einen anderen Dienstposten für Bundesbeamte (§ 1 GUG.) ernannt, so tritt dadurch keine Beendigung, sondern eine Änderung seines Dienstverhältnisses als Bundesbeamter ein.
(2) Nichtständige Hochschulassistenten, die die Lehrbefugnis als Privatdozent oder eine gleichzuhaltende wissenschaftliche, künstlerische oder praktische (Eignung besitzen, sind in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Bewerbung um einen Dienstposten eines anderen Dienstzweiges des Bundes oder um einen Dienstposten bei vom Bund verwalteten Stiftungen, Fonds und Anstalten vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für den angestrebten Dienstposten mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.
(3) Die Bestimmung des § 79, Abs. (2), der Dienstpragmatik findet nur auf nichtständige Hochschulassistenten Anwendung, die im Zeitpunkt ihrer Aufnahme als Hochschulassistenten das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten hatten.
01.08.2019
10008121
NOR12092833
N6194910883T