Absatz eins,Die Gesetzgebung und die Vollziehung in Angelegenheiten des Arbeiterrechtes, des Arbeiter- und Angestelltenschutzes und der beruflichen Vertretung für Dienstnehmer in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen eine bestimmte Anzahl von Dienstnehmern dauernd beschäftigt ist, ist Sache des Bundes.