Vertragsbedienstetengesetz 1948
Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,
Paragraph 52
01.07.1948
30.09.1988
Paragraph 52, (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Dienstverhältnisse, die in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes fallen (Paragraph eins,), können bis zu einem durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzenden Zeitpunkt nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erneuert werden. Die Erneuerung erfolgt durch den Abschluß eines schriftlich auszufertigenden Vertrages (Paragraph 4,). Gleichzeitig mit dem Abschluß des neuen Vertrages ist die Übernahme auf einen Dienstposten der neugebildeten Personalstände nach den Vorschriften des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134 aus 1945, (Paragraph 7, im Zusammenhalt mit Paragraph 12,), vorzunehmen. Bis dahin sind auf das Dienstverhältnis die für dasselbe bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.