Vertragsbedienstetengesetz 1948
Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,
Paragraph 16
01.07.1948
30.04.1995
Haushaltszulage
Paragraph 16, Die Vertragsbediensteten beziehen Haushaltszulagen, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zulagen gebühren. Der Anspruch auf die Zulagen sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung der Zulagen richten sich, sofern sich aus Paragraph 17, nicht etwas anderes ergibt, nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.