Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1948

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Text

Haushaltszulage

Paragraph 16, Die Vertragsbediensteten beziehen Haushaltszulagen, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zulagen gebühren. Der Anspruch auf die Zulagen sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung der Zulagen richten sich, sofern sich aus Paragraph 17, nicht etwas anderes ergibt, nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.