Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1948

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

Versetzung

Paragraph 6, Der Vertragsbedienstete kann von Amts wegen an einen anderen Dienstort versetzt werden. Hiebei ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Bediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.