Vertragsbedienstetengesetz 1948
Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,
Paragraph 6
01.07.1948
31.12.1998
Versetzung
Paragraph 6, Der Vertragsbedienstete kann von Amts wegen an einen anderen Dienstort versetzt werden. Hiebei ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Bediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.