Kurztitel

Beamten-Überleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 134 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

31.08.1945

Außerkrafttretensdatum

31.07.1999

Abkürzung

B-ÜG

Index

63/09 Nachkriegs- und Übergangsrecht

Text

Dienstzeitenanrechnung.

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Bei Verfügungen nach den Paragraphen 4,, Abs. (1), 7, 8, Abs. (2), und 10, Abs. (2), kann eine im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis seit dem 13. März 1938 zurückgelegte Dienstzeit ganz oder teilweise für eine Vorrückung in höhere Bezüge, für eine Beförderung oder für die Bemessung eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses angerechnet werden.
  2. Absatz 2,Ebenso können Zeiträume behandelt werden, die ein Bediensteter infolge einer der im Paragraph 4,, Abs. (1), umschriebenen Maßregelungen dem Dienste fern war.

Schlagworte

Anrechnung, Ruhegenuss

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10008110

Dokumentnummer

NOR12092745

alte Dokumentnummer

N61945100340