Absatz eins,Bei Verfügungen nach den Paragraphen 4,, Abs. (1), 7, 8, Abs. (2), und 10, Abs. (2), kann eine im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis seit dem 13. März 1938 zurückgelegte Dienstzeit ganz oder teilweise für eine Vorrückung in höhere Bezüge, für eine Beförderung oder für die Bemessung eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses angerechnet werden.