Absatz eins,Die Übernahme auf einen Dienstposten der neugebildeten Personalstände erfolgt durch Ernennung nach den hiefür bestehenden Vorschriften. Hiebei wird der Tag bestimmt, der für den Dienstrang und für weitere Vorrückungen maßgebend ist.
Beamten-Überleitungsgesetz
StGBl. Nr. 134 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
BG
Paragraph 7
31.08.1945
31.07.1999
B-ÜG
63/09 Nachkriegs- und Übergangsrecht
V: BGBl.Nr. 130/1946
Planstelle, Planstellenbesetzung
19.06.2024
10008110
NOR12092741
N61945100300