Kurztitel

Schutz der Arbeits- und Versammlungsfreiheit – Antiterrorgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1930,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

22.04.1930

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 2,, Absatz 1 und 2, treten, soweit sie unmittelbar anwendbar sind, am 1. August 1930, die übrigen unmittelbar anwendbaren Vorschriften dieses Gesetzes am achten der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tage in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze der Länder zu Paragraph eins,, Absatz 2, und Paragraph 2,, Absatz 3 und 4, dieses Gesetzes wird mit sechs Monaten festgesetzt. Der Beginn der Wirksamkeit der Ausführungsgesetze ist in allen Bundesländern mit 1. Jänner 1931 festzusetzen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph eins und des Paragraph 2,, Absatz 2, sind auch auf Vereinbarungen anzuwenden, die vor Beginn der Wirksamkeit der angeführten Bestimmungen oder – soweit sie nur als grundsätzliche Vorschriften gelten – vor Beginn der Wirksamkeit der Ausführungsgesetze abgeschlossen worden sind.

    Anmerkung, Absatz 4, betrifft StGBl. Nr. 16 aus 1920,)

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2019

Gesetzesnummer

10008091

Dokumentnummer

NOR12092671

alte Dokumentnummer

N6193032787L