Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich)
Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1930,
Artikel eins
14.08.1930
Artikel römisch eins. Diese Vereinbarung gilt für Angehörige eines der beiden Staaten, die sich für eine begrenzte Zeit in das andere Land begeben, um sich dort sprachlich sowie durch Erlernung der Gebräuche in Handel, Industrie und Gewerbe zu vervollkommnen, indem sie bei einem Handels-, Industrie- oder Gewerbeunternehmen eine Stelle bekleiden.
Zu dieser Beschäftigung werden die in Frage kommenden Personen ohne Rücksicht auf die Lage des Arbeitsmarktes in dem betreffenden Berufe unter den Bedingungen der folgenden Artikel zugelassen.