Kurztitel

Gutsangestelltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Abkürzung

GAngG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Anwendungsgebiet des Gesetzes

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für das Dienstverhältnis von Personen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder deren Nebengewerben vorwiegend zur Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind. Den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne dieses Gesetzes sind Jagd und Fischerei sowie der nicht gewerbliche Gartenbau gleichzustellen.
  2. Absatz 2,Das Gesetz findet keine Anwendung auf die durch das Angestelltengesetz geregelten Dienstverhältnisse.
  3. Absatz 3,Dienstnehmer im Sinne des Absatzes 1, die in einem kaufmännischen Betriebe zu kaufmännischen Diensten verwendet werden, sind als Handlungsgehilfen nur dann anzusehen, wenn ihre Verwendung in dieser Eigenschaft eine ständige ist.
  4. Absatz 4,Für das Dienstverhältnis von Angestellten in Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft gelten die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann, wenn das Nebengewerbe nach Paragraph 3, des Handelsgesetzbuchs eingetragen ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2023

Gesetzesnummer

10008073

Dokumentnummer

NOR12092504

alte Dokumentnummer

N6192321258L