Kurztitel

Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 37/1873 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1923,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

02.02.1923

Text

Paragraph 6,

Die Zensuren bei der ärztlichen Prüfung sind: mit Auszeichnung befähigt; befähigt; nicht befähigt.

Auf Grund der beiden ersten Zensuren wird von der politischen Landesbehörde dem Kandidaten das Befähigungszeugnis zur Anstellung als Arzt im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden nach dem Formulare (Beilage römisch eins) erteilt.

Die letzte Zensur hat die Abweisung des Kandidaten zur Folge.