Kurztitel

Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 37/1873 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1923,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

02.02.1923

Text

Paragraph 3,

Die Mitglieder der ärztlichen Prüfungskommission werden vom Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Unterrichtsminister über Vorschlag des Landeschefs jedes Jahr ernannt und können nach Ablauf des Funktionsjahres wieder ernannt werden.