Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung
RGBl. Nr. 37/1873 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1923,
Paragraph 3,
02.02.1923
Die Mitglieder der ärztlichen Prüfungskommission werden vom Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Unterrichtsminister über Vorschlag des Landeschefs jedes Jahr ernannt und können nach Ablauf des Funktionsjahres wieder ernannt werden.