Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung
RGBl. Nr. 37 aus 1873, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1923,
Paragraph 2
02.02.1923
In jeder Stadt, in welcher sich eine medizinische Fakultät befindet, wird für die ärztliche besondere Prüfung eine eigene Prüfungskommission eingesetzt.