Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung
RGBl. Nr. 37/1873 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1923,
Paragraph 2,
02.02.1923
In jeder Stadt, in welcher sich eine medizinische Fakultät befindet, wird für die ärztliche besondere Prüfung eine eigene Prüfungskommission eingesetzt.