Kurztitel

Schauspielergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

15.08.1922

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

Benefizvorstellung

Paragraph 10,

  1. Absatz einsGebührt einem Mitgliede das Erträgnis einer Vorstellung, so gilt als solches die Roheinnahme aus dem Verkaufe der Theaterkarten für diese Vorstellung. Der Unternehmer hat über die Roheinnahmen unverzüglich Rechnung zu legen.
  2. Absatz 2Gebührt einem Mitgliede ein Teil des Erträgnisses, so muß der Anteil in Bruchteilen des nach Absatz 1 festzustellenden Erträgnisses bestimmt sein.
  3. Absatz 3Kosten dürfen von dem Erträgnisse oder von dem Erträgnisanteil des Mitgliedes nicht abgezogen werden.