Kurztitel

Schauspielergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

15.08.1922

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

Inhalt des Bühnendienstvertrages

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für das Dienstverhältnis von Personen, die sich einem Theaterunternehmer zur Leistung künstlerischer Dienste in einer oder mehreren Kunstgattungen (insbesondere als Darsteller, Spielleiter, Dramaturg, Kapellmeister, Musiker) bei der Aufführung von Bühnenwerken verpflichten (Mitglied), sofern das Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit des Mitgliedes hauptsächlich in Anspruch nimmt (Bühnendienstvertrag).
  2. Absatz 2,Theaterunternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerbemäßig Bühnenwerke aufführt. Bundes-, Landes- und Stadttheater gelten als Theaterunternehmungen im Sinne dieses Gesetzes, auch wenn sie nicht gewerbemäßig betrieben werden.
  3. Absatz 3,Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat das Mitglied die seiner Kunstgattung entsprechenden Dienste zu leisten.
  4. Absatz 4,Ist ein bestimmtes Entgelt nicht vereinbart, so ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Das gleiche gilt, wenn Unentgeltlichkeit vereinbart ist, es sei denn, daß die zur Vertretung der Interessen des Mitgliedes befugte Körperschaft zugestimmt hat. Schriftliche Aufzeichnung des Bühnendienstvertrages