Kurztitel

Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1922,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

13.05.1922

Text

Paragraph 4,

Die Fürsorgestellen eines jeden der beiden Teile sind den Kriegsbeschädigten des anderen Teiles für alle nach diesem Vertrag in Betracht kommenden Hilfeleistungen zugänglich und gehen ihnen mit Ausnahme der sich aus Paragraph 3, ergebenden Beschränkungen in gleicher Weise an die Hand wie den eigenen Kriegsbeschädigten.