Kurztitel

Angestelltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 17 a

Inkrafttretensdatum

27.09.1946

Außerkrafttretensdatum

31.12.1976

Abkürzung

AngG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Paragraph 17 a,

  1. Absatz eins,Während des Urlaubes behält der Angestellte den Anspruch auf das Entgelt.
  2. Absatz 2,Der Berechnung des Urlaubsentgeltes nach Abs. (1) ist der Gehalt zugrunde zu legen, der sich aus der für den Angestellten geltenden Normalarbeitszeit ergibt.
  3. Absatz 3,Ist Verpflegung vereinbart und nimmt sie der Angestellte während des Urlaubes nicht in Anspruch, so ist ihm an ihrer Stelle ein Betrag in der Höhe seiner auf die Dauer des Urlaubes entfallenden Geldbezüge zu vergüten.
  4. Absatz 4,Die Beträge nach Abs. (1) bis (3) sind bei Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer im voraus zu bezahlen.
  5. Absatz 5,Das Urlaubsentgelt ist der Exekution entzogen, soweit sie nicht Unterhaltsansprüche betrifft.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1946,

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

10008069

Dokumentnummer

NOR12092423

alte Dokumentnummer

N6192118473L