Kurztitel

Angestelltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 39,

Inkrafttretensdatum

01.07.1921

Abkürzung

AngG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Zeugnis.

Paragraph 39,

  1. Absatz einsDer Dienstgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses dem Angestellten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen. Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnisse, durch die dem Angestellten die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig.
  2. Absatz 2Verlangt der Angestellte während der Dauer des Dienstverhältnisses ein Zeugnis, so ist ihm ein solches auf seine Kosten auszustellen.
  3. Absatz 3Zeugnisse des Angestellten, die sich in der Verwahrung des Dienstgebers befinden, sind ihm auf Verlangen jederzeit auszufolgen.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008069

Dokumentnummer

NOR12092408

alte Dokumentnummer

N6192118247L