Kurztitel

Angestelltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 36,

Inkrafttretensdatum

01.07.1921

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

AngG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Konkurrenzklausel.

Paragraph 36,

  1. Absatz einsEine Vereinbarung, durch die der Angestellte für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird (Konkurrenzklausel), ist unwirksam, wenn der Angestellte zur Zeit der Vereinbarung minderjährig ist oder das Entgelt zur Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses den Betrag von 120.000 K nicht übersteigt.
  2. Absatz 2Bei höherem Entgelt ist eine solche Vereinbarung nur insoweit wirksam als:
    1. Ziffer eins
      sich die Beschränkung auf die Tätigkeit in dem Geschäftszweige des Dienstgebers bezieht und den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigt, und
    2. Ziffer 2
      die Beschränkung nicht nach Gegenstand, Zeit oder Ort und im Verhältnisse zu dem geschäftlichen Interesse, das der Dienstgeber an ihrer Einhaltung hat, eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Angestellten enthält.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008069

Dokumentnummer

NOR12092405

alte Dokumentnummer

N6192118244L