Absatz eins,Ersatzansprüche wegen vorzeitigen Austrittes oder vorzeitiger Entlassung im Sinne der Paragraphen 28 und 29, ferner Ersatzansprüche wegen Rücktrittes vom Vertrage im Sinne des Paragraph 31, müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.