Kurztitel

Angestelltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.07.1921

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Abkürzung

AngG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Ist der Dienstgeber ohne wichtigen Grund vom Vertrage zurückgetreten oder hat er durch sein schuldbares Verhalten dem Angestellten zum Rücktritte begründeten Anlaß gegeben, so hat er dem Angestellten das Entgelt zu ersetzen, das diesem für den Zeitraum gebührt, der bei ordnungsmäßiger Kündigung durch den Dienstgeber vom Tage des Dienstantrittes bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses hätte verstreichen müssen. Wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, hat der Dienstgeber dem Angestellten, falls die vereinbarte Dienstdauer drei Monate nicht übersteigt, das für die ganze Dauer entfallende Entgelt, falls die vereinbarte Dienstdauer dagegen drei Monate übersteigt, den für drei Monate entfallenden Teilbetrag des Entgeltes zu ersetzen. Allfällige weitere Schadenersatzansprüche werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
  2. Absatz 2,Die gleichen Ansprüche stehen dem Angestellten zu, wenn der Masseverwalter vom Vertrage zurückgetreten ist.
  3. Absatz 3,Ist der Angestellte ohne wichtigen Grund vom Vertrage zurückgetreten oder hat er durch sein schuldbares Verhalten dem Dienstgeber zum Rücktritte begründeten Anlaß gegeben, so kann der Dienstgeber Schadenersatz verlangen.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008069

Dokumentnummer

NOR12092400

alte Dokumentnummer

N6192118239L