Kurztitel

Angestelltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 28,

Inkrafttretensdatum

01.07.1921

Abkürzung

AngG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Paragraph 28,

  1. Absatz einsWenn der Angestellte ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft, steht dem Dienstgeber der Anspruch auf Ersatz des ihm verursachten Schadens zu.
  2. Absatz 2Für die schon bewirkten Leistungen, deren Entgelt noch nicht fällig ist, steht dem Angestellten ein Anspruch auf den entsprechenden Teil des Entgeltes nur insoweit zu, als sie nicht durch die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses für den Dienstgeber ihren Wert ganz oder zum größten Teil eingebüßt haben.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008069

Dokumentnummer

NOR12092397

alte Dokumentnummer

N6192118236L