Angestelltengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,
BG
Artikel eins, Paragraph 21,
01.07.1921
AngG
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Ein für die Lebenszeit einer Person oder für länger als fünf Jahre vereinbartes Dienstverhältnis kann von dem Angestellten nach Ablauf von fünf Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.
06.07.2023
10008069
NOR12092390
N6192118229L