Angestelltengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,
BG
Artikel eins, Paragraph 15
01.07.1921
AngG
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Die Zahlung des dem Angestellten zukommenden fortlaufenden Gehaltes hat spätestens am Fünfzehnten und am Letzten eines jeden Monats in zwei annähernd gleichen Beträgen zu erfolgen. Die Zahlung für den Schluß eines jeden Kalendermonats kann vereinbart werden.
06.07.2023
10008069
NOR12092384
N6192118223L