Kurztitel

Angestelltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Abkürzung

AngG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Anwendungsgebiet des Gesetzes

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für das Dienstverhältnis von Personen, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes vorwiegend zur Leistung kaufmännischer (Handlungsgehilfen) oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind.
  2. Absatz 2,Bei einem Kaufmann angestellte Personen, die nur ausnahmsweise zu kaufmännischen Diensten verwendet werden, sowie Personen, die vorwiegend untergeordnete Verrichtungen leisten, sind nicht als Handlungsgehilfen anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008069

Dokumentnummer

NOR12092370

alte Dokumentnummer

N6192118209L