Kurztitel

Journalistengesetz

Kundmachungsorgan

StGBl.Nr. 88/1920

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

29.02.1920

Text

Wechsel der politischen Richtung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Wechselt eine Zeitungsunternehmung die von ihr bisher eingehaltene politische Richtung, so kann der Redakteur, dem die Fortsetzung seiner Tätigkeit ohne Änderung seiner Gesinnung nicht zugemutet werden kann, innerhalb eines Monates, nachdem er von dem Wechsel der politischen Richtung Kenntnis erlangt haben mußte, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist lösen.
  2. Absatz 2,Dem Redakteur stehen in diesem Falle gegen die Zeitungsunternehmung die im Paragraph 8, Absatz 2, bezeichneten Ansprüche zu.