Journalistengesetz
StGBl.Nr. 88/1920
Paragraph 10
29.02.1920
Wird die Zeitungsunternehmung aufgelassen, so kann dem Redakteur nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt werden, wenn nicht gemäß Paragraph 4, oder zufolge Vertrages eine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist.