Kurztitel

Journalistengesetz

Kundmachungsorgan

StGBl.Nr. 88/1920

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

29.02.1920

Text

Auflassung der Zeitungsunternehmung

Paragraph 10,

Wird die Zeitungsunternehmung aufgelassen, so kann dem Redakteur nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt werden, wenn nicht gemäß Paragraph 4, oder zufolge Vertrages eine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist.