Absatz eins,Wird eine Zeitungsunternehmung veräußert, so kann der Erwerber innerhalb eines Monates nach der Veräußerung dem Redakteur gegenüber erklären, daß er in dessen Vertrag mit dem Veräußerer nicht eintritt.
Journalistengesetz
StGBl. Nr. 88/1920
Paragraph 8
29.02.1920
31.12.2002
Veräußerung der Zeitungsunternehmung
Paragraph 8,