Kurztitel

Journalistengesetz

Kundmachungsorgan

StGBl.Nr. 88/1920

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

29.02.1920

Text

Paragraph 4,

Die Kündigungsfrist muß mindestens drei Monate betragen und erhöht sich nach fünfjähriger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses mit jedem Jahre um einen Monat bis zum Höchstausmaß von einem Jahr.