Kurztitel

Journalistengesetz

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 88 aus 1920, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1955,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

05.08.1955

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Text

Geltungsgebiet des Gesetzes

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle mit der Verfassung des Textes oder mit der Zeichnung von Bildern betrauten Mitarbeiter einer Zeitungsunternehmung, die mit festen Bezügen angestellt sind und diese Tätigkeit nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausüben (Redakteure, Schriftleiter).
  2. Absatz 2,Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß für die Mitarbeiter einer Nachrichtenagentur, einer Rundfunkunternehmung (Ton- oder Bildfunk) oder einer Filmunternehmung, die mit der Gestaltung des Textes oder mit der Herstellung von Bildern (Laufbildern) über aktuelles Tagesgeschehen betraut und mit festen Bezügen angestellt sind und diese Tätigkeit nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausüben.