Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle
RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Paragraph 60,
01.01.1995
31.12.1999
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
römisch III. Verkaufslokale.
Paragraph 60,
In Verkaufslokalen, in denen ganz oder teilweise aus Zelluloid bestehende Waren in größeren Mengen aufbewahrt werden, muß Wasser oder trockener Sand zum Zwecke der Löschung leicht beschaffbar sein.
Die Zelluloidwaren sind derart unterzubringen, daß sie mit Heizvorrichtungen, offenen Flammen oder anderen Wärmequellen nicht in Berührung kommen können.
Bei künstlicher Beleuchtung der Verkaufslokale sind offene Flammen zu vermeiden.