Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Zelluloid, Zelluloidwaren, Zelluloidabfälle

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 163/1908 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

römisch III. Verkaufslokale.

Paragraph 60,

In Verkaufslokalen, in denen ganz oder teilweise aus Zelluloid bestehende Waren in größeren Mengen aufbewahrt werden, muß Wasser oder trockener Sand zum Zwecke der Löschung leicht beschaffbar sein.

Die Zelluloidwaren sind derart unterzubringen, daß sie mit Heizvorrichtungen, offenen Flammen oder anderen Wärmequellen nicht in Berührung kommen können.

Bei künstlicher Beleuchtung der Verkaufslokale sind offene Flammen zu vermeiden.