Gasregulativ
RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
Paragraph 23
01.01.1995
09.08.2000
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
9. Verhalten bei Aufsuchung von Undichtheiten
und bei vorkommenden Gebrechen.
Paragraph 23,
Beim Aufsuchen von Undichtheiten dürfen keine offenen Flammen, glühenden Körper oder dergleichen der Gasleitung genähert werden. Ist ein künstliche Beleuchtung erforderlich, so sind hiefür nur verläßliche und unbeschädigte Sicherheitslampen oder elektrische Glühlampen zu verwenden.
Werden behufs Auffindung von Undichtheiten bei in Erde gebetteten Gasleitungen Bohrlöcher hergestellt, so darf ein etwaiger Gasaustritt nicht durch Anzünden, sondern nur mittels chemischer Reagentien oder auf andere gefahrlose Weise festgestellt werden.
Nach Ermittlung der Gasauströmungsstelle ist der betreffende Teil der Leitung bloßzulegen und die Ursache der Undichtheit zu beheben.
Unberufene sind von derartigen Arbeiten an Gasrohrleitungen entsprechend fernzuhalten.