Kurztitel

Gasregulativ

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 176 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

09.08.2000

Beachte

Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als

Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als

gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.

Text

9. Verhalten bei Aufsuchung von Undichtheiten

und bei vorkommenden Gebrechen.

Paragraph 23,

Beim Aufsuchen von Undichtheiten dürfen keine offenen Flammen, glühenden Körper oder dergleichen der Gasleitung genähert werden. Ist ein künstliche Beleuchtung erforderlich, so sind hiefür nur verläßliche und unbeschädigte Sicherheitslampen oder elektrische Glühlampen zu verwenden.

Werden behufs Auffindung von Undichtheiten bei in Erde gebetteten Gasleitungen Bohrlöcher hergestellt, so darf ein etwaiger Gasaustritt nicht durch Anzünden, sondern nur mittels chemischer Reagentien oder auf andere gefahrlose Weise festgestellt werden.

Nach Ermittlung der Gasauströmungsstelle ist der betreffende Teil der Leitung bloßzulegen und die Ursache der Undichtheit zu beheben.

Unberufene sind von derartigen Arbeiten an Gasrohrleitungen entsprechend fernzuhalten.