Kurztitel

Atomfreies Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

14.08.1999

Text

Paragraph 2,

Anlagen, die dem Zweck der Energiegewinnung durch Kernspaltung dienen, dürfen in Österreich nicht errichtet werden. Sofern derartige bereits bestehen, dürfen sie nicht in Betrieb genommen werden.