Absatz eins,Ab 1. Jänner 1979 kommt der Bund für die Pensionsansprüche der in den Paragraphen 14 und 15 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1968,, genannten Bediensteten, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen auf, die diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der Bestimmungen des Dorotheums-Bedienstetengesetzes gegen das Dorotheum gehabt haben. Die Pensionen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres nach den Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, in der jeweils geltenden Fassung, anzupassen.