Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen der Gesellschaft die Planung und den Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben durch Verordnung zu übertragen, wenn
- Ziffer einsderen Durchführung nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen geboten ist, und
- Ziffer 2dies im Interesse insbesondere einer wirtschaftlichen und zügigen Durchführung liegt.