Kurztitel

Hochleistungsstreckengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.1999

Außerkrafttretensdatum

12.12.2025

Abkürzung

HlG

Index

56/03 ÖBB

Text

Abschnitt römisch eins
Erklärung zu und Bau von Hochleistungsstrecken

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Bundesregierung kann durch Verordnung (Hochleistungsstreckenverordnung) bestehende oder geplante Eisenbahnen (Strecken oder Streckenteile einschließlich der notwendigen Eisenbahnanlagen) zu Hochleistungsstrecken erklären. Voraussetzung hiefür ist, daß diesen eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr zukommt.
  2. Absatz 2,Zu Teilen von Hochleistungsstrecken können auch bestehende oder geplante Eisenbahnen erklärt werden, wenn auf sie zwar nicht die Merkmale nach Absatz eins, zutreffen, sie aber in unmittelbarem Zusammenhang mit Hochleistungsstrecken stehen und für eine rationelle Führung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs auf Hochleistungsstrecken benötigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

10006987

Dokumentnummer

NOR12092033

alte Dokumentnummer

N5199959389L