Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
BGBl. III Nr. 86/1999
Art. 290
01.05.1999
31.01.2003
Die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Gemeinschaft wird unbeschadet der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vom Rat einstimmig getroffen.