Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 86/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 107Artikel 107
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.11.2009
Text
ARTIKEL 107 (ex-Artikel 106)
(1)Absatz eins,Das ESZB besteht aus der EZB und den nationalen Zentralbanken.
(2)Absatz 2,Die EZB besitzt Rechtspersönlichkeit.
(3)Absatz 3,Das ESZB wird von den Beschlußorganen der EZB, nämlich dem EZB-Rat und dem Direktorium, geleitet.
(4)Absatz 4,Die Satzung des ESZB ist in einem diesem Vertrag beigefügten Protokoll festgelegt.
(5)Absatz 5,Der Rat kann die Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23, 24, 26, 32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1.a und 36 der Satzung des ESZB entweder mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der EZB nach Anhörung der Kommission oder einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung der EZB ändern. Die Zustimmung des Europäischen Parlaments ist dabei jeweils erforderlich.
(6)Absatz 6,Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit entweder auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der EZB oder auf Empfehlung der EZB und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission die in den Artikeln 4, 5.4, 19.2, 20, 28.1, 29.2, 30.4 und 34.3 der Satzung des ESZB genannten Bestimmungen.