Kurztitel

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 64

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.2009

Text

ARTIKEL 64 (ex-Artikel 73l)

  1. Absatz eins,Dieser Titel berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.
  2. Absatz 2,Sehen sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer Notlage aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Staatsangehörigen dritter Länder gegenüber, so kann der Rat unbeschadet des Absatzes 1 auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten vorläufige Maßnahmen mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten beschließen.