Kurztitel

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 56

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.2009

Text

KAPITEL 4

DER KAPITAL- UND ZAHLUNGSVERKEHR

ARTIKEL 56 (ex-Artikel 73b)

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.