Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999,
Artikel 21
01.01.1995
30.11.2009
Jeder Unionsbürger besitzt das Petitionsrecht beim Europäischen Parlament nach Artikel 194.
Jeder Unionsbürger kann sich an den nach Artikel 195 eingesetzten Bürgerbeauftragten wenden.
Jeder Unionsbürger kann sich schriftlich in einer der in Artikel 314 genannten Sprachen an jedes Organ oder an jede Einrichtung wenden, die in dem vorliegenden Artikel oder in Artikel 7 genannt sind, und eine Antwort in derselben Sprache erhalten.