Vertrag über die Europäische Union
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 1999,
Artikel 42
01.01.1995
30.11.2009
ARTIKEL 42 (ex-Artikel K.14)
Der Rat kann auf Initiative der Kommission oder eines Mitgliedstaats und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig beschließen, daß Maßnahmen in den in Artikel 29 genannten Bereichen unter Titel römisch vier des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, und gleichzeitig das entsprechende Abstimmungsverfahren festlegen. Er empfiehlt den Mitgliedstaaten, diesen Beschluß gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.