BGBl. III Nr. 85/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.11.2009
Text
ARTIKEL 18 (ex-Artikel J.8)
(1)Absatz eins,Der Vorsitz vertritt die Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
(2)Absatz 2,Der Vorsitz ist für die Durchführung der nach diesem Titel gefaßten Beschlüsse verantwortlich; im Rahmen dieser Aufgabe legt er grundsätzlich den Standpunkt der Union in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen dar.
(3)Absatz 3,Der Vorsitz wird vom Generalsekretär des Rates unterstützt, der die Aufgabe eines Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wahrnimmt.
(4)Absatz 4,Die Kommission wird an den Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 in vollem Umfang beteiligt. Der Vorsitz wird gegebenenfalls von dem Mitgliedstaat, der den nachfolgenden Vorsitz wahrnimmt, bei diesen Aufgaben unterstützt.
(5)Absatz 5,Der Rat kann einen Sonderbeauftragten für besondere politische Fragen ernennen, wenn er dies für notwendig hält.